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Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins ist Förderkreis der Freunde der Ernst-Reuter-Schulen in Frankfurt am Main e.V.
Der Sitz ist in Frankfurt am Main. Der Verein ist im Handelsregister einzutragen.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977. Der Verein unterstützt die Arbeit der beiden Ernst-Reuter-Schulen.
Der Zweck des Vereins ist

- die Beschaffung von Sach- und Geldmitteln zur Weiterleitung an die Ernst-Reuter-Schulen in Frankfurt am Main;
- die Förderung und Unterstützung des pädagogischen Konzeptes des integrierten und integrativen Unterrichts;
- die Förderung und Unterstützung von Einzelprojekten der Ernst-Reuter-Schulen 1 und 2 und die Zuverfügungstellung von Sach- und Lehrmitteln.

Die Aufgabe des Vereins ist es auch. sich nach besten Kräften und Vermögen für die Belange seiner Mitglieder, insbesondere der Schülerinnen und Schüler und der Ehemaligen der Ernst-Reuter-Schulen 1 und 2 einzusetzen.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben, über deren Aufnahme der Vorstand durch Annahmeerklärung entscheidet. Beitrittserklärung und Annahmeerklärung ergehen formlos. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erreichen, die ideell und materiell die Zwecke des Vereins fördern will.

§ 6 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß des Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung ist gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins zu erklären.

§ 7 Ausschluß
Aus wichtigem Grund, insbesondere bei vereinswidrigem Verhalten, kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz mehrfacher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschluß ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen binnen 4 Wochen die Beschwerde in der Mitgliederversammlung zu.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Spenden sind auf Mitgliedsbeiträge anzurechnen.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

d) Rechnungsprüfungsausschuß

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Stimmabgabe erfolgt durch Heben der Hand. Die Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand des Vereins sie einberuft. Der Vorstand des Vereins soll mindestens alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Datum unter Angabe der Tagesordnung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Änderungen der Satzung des Vereins können nur von einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

§ 11 Beschlüsse
Anstelle einer Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Herbeiführung eines Beschlusses durch schriftliche Befragung der Mitglieder durchführen. Die Erklärungsfrist der Mitglieder muß mindestens zwei Wochen betragen. Der Beschluß ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der innerhalb der Erklärungsfrist eingegangenen schriftlichen Antworten und mehr als 1/4 aller Mitglieder zustimmen.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer, der durch die Mitglieder bestimmt wird, zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

§ 13 Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand erstattet alle 2 Jahre einen Rechenschaftsbericht. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins bedarf es der Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist befugt, Kommissionen, Arbeitsausschüsse oder dritte Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, mit Sonderaufgaben zu betrauen, insbesondere einen Geschäftsführer zu ernennen.

§ 14 Beirat
Der Beirat besteht aus dem Vorstand des Vereins, dem Schulleiter der Ernst-Reuter-Schule 1 und einem Vertreter der Kollegialen Schulleitung der Ernst-Reuter-Schule 2 und dem Vorsitzenden des Schuleltembeirats der Ernst-Reuter-Schule 1 und der Ernst-Reuter-Schule 2 und den Schulsprechern der beiden Schulen. Die genannten Personen können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

§ 15 Aufgaben des Beirates
Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes. Seine Aufgabe ist die Verteilung der gemäß dem Vereinszweck gesammelten Spenden. Über das Ergebnis der Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches bei der Geschäftsstelle des Vereins zu hinterlegen ist. Anträge auf Zuweisung von Mitteln aus dem Verein an die Schulen sind mindestens 8 Tage vor Sitzungsbeginn beim Vorstandsvorsitzenden einzureichen.

§ 16 Rechnungsprüfungsausschuß
Der Rechnungsprüfungsausschuß besteht aus zwei Mitgliedern, die von dem Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Ausschuß hat die Jahresrechnung des Vereins für das jeweils beendete Kalenderjahr zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand einen schriftlichen Bericht zu erteilen. Er ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Ernst-Reuter-Schulen 1 und 2 zu verwenden hat.

§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 19 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht des Amtsgerichts Frankfurt am Main oder vom zuständigen Finanzamt Frankfurt am Main Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.





Frankfurt/Main, den 11.9.1991

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